AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Heidesand Raiffeisen – Warengenossenschaft eG

1. Geltungsbereich
a) Für alle Lieferungen und Leistungen an Kunden (Unternehmer und Verbraucher) einschließlich entsprechender Angebote, Vorschläge, Beratungen der Heidesand Raiffeisen-Warengenossenschaft eG (Heidesand) und sonstigen Nebenleistungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Daneben gelten für bestimmte Waren und Leistungen (z.B. für Saatgut, Kartoffeln, Obst und Gemüse) Sonderbedingungen, die Abweichungen und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen enthalten, soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausschließlich gelten. Sie werden zugleich mit den Geschäftsbedingungen vereinbart. Diese Sonderbedingungen liegen in den Geschäftsräumen der Heidesand zur Einsichtnahme aus und werden auf Wunsch ausgehändigt. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritten wird hiermit widersprochen.
b) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder der Sonderbedingungen werden dem Kunden in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Auf diese Folge wird die Heidesand bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Widerspruch ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der Frist abgesendet wird.
c) Unternehmer i.S. d. Geschäftsbedingungen sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.


2. Vertragsschluss, Preisänderungen, steuerbegünstigte Ware, Ausschluss von Widerrufsrechten im Fernabsatzhandel
a) Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigungen abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Heidesand maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Heidesand in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.
b) Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort und bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk zuzüglich der gesetzlichen vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.
Zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen aufgrund von Transportkostenerhöhungen, Tariferhöhungen, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschlägen werden dem vereinbarten Preis zugeschlagen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt.
Derartige Erhöhungen können stets zugeschlagen werden bei Dauerschuldverhältnissen.
c) Beim Kauf steuerbegünstigter Ware haftet der Kunde dafür, dass die Heidesand zum Zeitpunkt der Lieferung über einen gültigen Erlaubnisschein verfügt, der auch die aktuelle Firmierung des Berechtigten ausweist. Wird die von der Heidesand gelieferte steuerbegünstigte Ware vom Kunden unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben, und / oder bestimmungswidrig verwendet, so ist er der Heidesand zum Ersatz der Steuern und Aufwendungen verpflichtet, für die die Heidesand als Steuer- oder Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird.
d) Beim Fernabsatzhandel mit Energieprodukten (insb. Treibstoffe, Heizöl und Pellets) ist gem. § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB das Widerrufsrecht ausgeschlossen.


3. Lieferung und Lieferverzug
a) Soweit die Ware mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert wird oder frachtfreie Lieferung vereinbart ist, erfolgt der Transport - auch innerhalb desselben Versandortes - auf Gefahr des Kunden, wenn dieser Unternehmer ist. Das gilt auch im Streckengeschäft. Die Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Kunde keine besonderen Anweisungen erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Heidesand auf Wunsch des Kunden in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
b) Lieferung frei Baustelle / Bestimmungsort bedeutet Anlieferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße oder Lieferstelle. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Kunde. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet.
c) Bei Anlieferung von Heizöl oder Treibstoffen ist der Kunde für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung verantwortlich.
Die Heidesand übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf einem mangelhaften technischen Zustand des Tanks oder der Messvorrichtung beruhen, insbesondere die durch Überlaufen oder sonstigen Austritt von Heizöl bzw. Treibstoffen entstehen. Beeinträchtigungen der Ware, die durch Verschmutzung des
Tanks des Abnehmers, durch Restbestände im Tank oder darin befindlichem Wasser entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
d) Die Heidesand ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen und der Heidesand eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
e) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegungen, Streik, extreme Witterungsverhältnisse, Pandemie oder ähnliche Umstände, auch bei Lieferanten der Heidesand, unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Heidesand für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Vom Eintritt solcher Ereignisse wird die Heidesand den Kunden unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die Heidesand auch vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der Heidesand seitens ihrer Vorlieferanten ist die Heidesand von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten. In diesem Fall bleibt der Kunde zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet.
f) Kommt die Heidesand in Verzug und entsteht dem Unternehmer dadurch ein Schaden, so ist dieser berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede Woche des Verzugs 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils des Vertragsgegenstandes, der in Folge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Will der Kunde vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er der Heidesand eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Wird die Lieferung unmöglich während die Heidesand in Verzug ist, so haftet sie mit den vorstehenden vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Die Heidesand haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.


4. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Kunden verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand – vom Unternehmer frachtfrei - zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren befüllt oder anderweitig verwendet werden.

5. Sachmängel
Die Haftung für Sachmängel richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen:
a) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware
als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel
offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
b) Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen
nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht
möglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen der §§ 445a und 478 BGB bleiben unberührt.
c) Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu ver-
merken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 BGB; Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Heidesand gegenüber nicht zur
Annahmeverweigerung.
Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behand-
lung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äuße-
rer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Unternehmer haben ebenfalls keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
d) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der Heidesand für den Kunden zumutbar sind. Sofern die Hei-
desand oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus
keine Rechte abgeleitet werden.
e) Für Mängelansprüche haftet die Heidesand ausschließlich ein Jahr, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs.
1 Nr. 2 BGB. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern gilt für gebrauchte Sachen ein
Haftungsausschluss, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB. Die Heidesand haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen,
insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.


6. Zahlung
a) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung, ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungseingang zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel
wird das Zahlungsziel nach dem Rechnungsdatum berechnet.
b) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.
c) Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
d) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genossenschaft, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
e) Der Vertragspartner der Genossenschaft kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genossenschaft nicht bestritten werden oder rechts-
kräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der Genossenschaft kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht
ausüben.
f) Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die Genossenschaft den Vertragspartner bei einmaliger SEPA-Lastschrift
und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlast-
schrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die Genossenschaft den Vertragspartner spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den
ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.


7. Kundenkonto
a) Im Geschäftsverkehr führt die Heidesand für jeden Kunden ein Kundenkonto. Das Kundenkonto wird als Kontokorrentkonto geführt, für welches die §§ 355 ff.
des Handelsgesetzbuches gelten, sofern nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.
Alle aus der Geschäftsverbindung des Kunden mit der Heidesand entstehenden wechselseitigen Forderungen werden in das Kundenkonto eingestellt (Konto
in laufender Rechnung).
b) Die Heidesand erfasst die Rechnungen vom 01. bis 15. eines Monats in einem Kontoauszug, wobei der ausgewiesene Saldo mit Ablauf eines Kalendermonats
fällig wird. Die Rechnungen ab dem 16. werden zum Ende des Kalendermonats in einem Kontoauszug erfasst, wobei der ausgewiesene Saldo zum 15. des
Folgemonats fällig ist. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit die Auszahlung des Habensaldos seines Kundenkontos zu verlangen.
c) Die Heidesand teilt dem Kunden, wie unter 7.b) beschrieben, per Kontoauszug, in welchen Forderungen in das Kundenkonto eingestellt wurden, einen Rech-
nungsabschluss mit. Dabei werden die bis zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses entstandenen beiderseitigen Ansprüche verrechnet. Der sich ergebende
Saldo auf dem Kundenkonto gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt;
werden Einwendungen in Textform geltend gemacht, genügt die Absendung innerhalb der 6-Wochenfrist. Auf diese Folge wird die Heidesand bei Erteilung des
Rechnungsabschlusses gesondert hinweisen.
d) Die Höhe der Zinsen und Entgelte, für die im Geschäftsverkehr mit der Heidesand üblichen Leistungen, ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis,
welches in den Geschäftsräumen der Heidesand als Preisaushang bekannt gemacht wird. Für darin nicht aufgeführte Leistungen der Heidesand, die üblicher-
weise nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Heidesand die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen.
e) Ein im Kontoauszug oder Rechnungsabschluss zu Gunsten des Kunden ausgewiesener Saldo darf das für jedes Kundenkonto jeweils geltende Habenlimit nicht
überschreiten, welches von der Heidesand zu Beginn jeden Kalenderjahres dem Kunden mitgeteilt wird.
Als Habenlimit gilt hierbei ein Betrag, der der Summe aller vom Kunden im Vorjahr bei der Heidesand getätigten Bezugsgeschäfte (Wareneinkäufe) entspricht.
Für Neukunden ist ein Habenlimit auf Grundlage der voraussichtlichen Wareneinkäufe des betreffenden Jahres festzulegen.
f) Übersteigt das Guthaben des Kunden auf dem Kundenkonto das geltende Habenlimit und trifft er hinsichtlich des übersteigenden Guthabens keine anderwei-
tige Verfügung, ist die Heidesand berechtigt, in Höhe des übersteigenden Betrages im Namen und für Rechnung des Kunden Nachrangdarlehen mit kurzer
Laufzeit zu den jeweils gültigen Nachrangdarlehensbedingungen der Heidesand zu zeichnen. Der Erwerb der Nachrangdarlehen gilt als vom Kunden geneh-
migt, wenn er diesem Erwerb nicht unverzüglich nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über den Nachrangdarlehenserwerb widerspricht.
g) Wurden Nachrangdarlehen bei der Heidesand erworben, sind sich der Nachrangdarlehensinhaber und die Heidesand einig, dass die Heidesand zur Sicherung
aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Heidesand aus der Geschäftsverbindung gegen den Nachrangdarlehensinhaber zustehen, ein
Pfandrecht hinsichtlich des Miteigentumsanteils an der, von der Heidesand für den Nachrangdarlehensinhaber hinterlegten Globalurkunde, erwirbt. Die Hei-
desand ist berechtigt, die Rückzahlung gekündigter Nachrangdarlehen bis zur Begleichung aller Forderungen gegen den Nachrangdarlehensinhaber aus der
Geschäftsverbindung zu verweigern oder mit Forderungen gegen diesen aufzurechnen.
h) Der Heidesand sind alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen in Textform anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere Änderungen des Namens,
der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Inhabers (z.B. Eheschließung, Änderung des ehelichen Güterstandes)
oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen (z.B. nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeit eines Vertreters oder Bevollmächtigten) sowie Ände-
rungen, der der Heidesand bekannt gegebenen Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse (z.B. Vollmachten, Prokura).
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in ein öffentliches Register eingetragen wurden.

8. Leistungsstörungen
a) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Kunden die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Kunde bei verein-
barten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises
ausmacht. Die Heidesand kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen
Kosten und Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
b) Bei Annahmeverzug des Käufers kann die Heidesand die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise
auf Rechnung des Kunden verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
Die Heidesand kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig ma-
chen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Kunden eintritt oder ihm eine erhebliche Vermögensgefähr-
dung droht.
9. Eigentumsvorbehalt
Im Bezugs- und Absatzgeschäft vereinbart die Heidesand mit dem Kunden Lieferung unter Eigentumsvorbehalt, für den ausschließlich die nachfolgenden Regelungen
gelten:
A. Absatzgeschäft (Heidesand als Käufer)
a) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das
gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
b) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die
Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für
die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der
hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen
sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung
verlängerte Eigentumsvorbehalt.
B. Bezugsgeschäft (Heidesand als Verkäufer)
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Heidesand. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die
die Heidesand aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Heidesand ist berechtigt, bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
b) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Kunden oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so
erlangt die Heidesand Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser
vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
c) Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Heidesand das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware
entspricht; der Kunde verwahrt diese für die Heidesand.
d) Der Kunde hat die der Heidesand gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern
und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Heidesand ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
Ist der Kunde Unternehmer, gilt zusätzlich folgendes:
e) Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten
Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
f) Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Heides-
and auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Heidesand die Abtretungsanzeigen
auszuhändigen.
Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Heidesand die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert, der für
die Heidesand bestehenden Sicherheiten, die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist die Heidesand auf Verlangen des Kunden insoweit
zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten
Ware schon jetzt an die Heidesand ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbe-
haltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Heidesand durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Mit-
eigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Heidesand an den veräußerten Wa-
ren entspricht, an die Heidesand ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Heidesand stehen, zusammen mit anderen
nicht der Heidesand gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden
erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Heidesand ab.
g) Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Heidesand kann diese Einzugsermächtigung jeder-
zeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zah-
lungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Heidesand auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen
zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Heidesand die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsver-
pflichtungen nachkommt, wird die Heidesand die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Heidesand bestehenden Sicherhei-
ten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Heidesand auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen
nach ihrer Wahl verpflichtet.

10. Pfandrecht
Kunde und Heidesand sind sich darüber einig, dass die Heidesand ein Pfandrecht an allen Waren, insbesondere den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, erwirbt, an
denen die Heidesand im ordentlichen Geschäftsverkehr Besitz erlangt. Das Pfandrecht setzt sich im Falle der Vermischung und Vermengung an dem Miteigentum des
Kunden fort. Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Heidesand aus dem ordentlichen Geschäftsverkehr
mit dem Kunden gegen diesen zustehen. Die Heidesand hat so lange Anspruch auf das Pfandrecht, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag
aller Ansprüche aus dem ordentlichen Geschäftsverkehr (Deckungsgrenze) entspricht. Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur
vorübergehend übersteigt, hat die Heidesand auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze über-
steigenden Betrages.

11. Haftung
a) Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus un-
erlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen

  • der Arglist, des Vorsatzes und groben Fahrlässigkeit,
  • der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  • der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
  • der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
  • des Produkthaftungsgesetzes.

Außer bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit sind Schadenersatzansprüche gegenüber dem Unternehmer wegen fahrlässiger Verletzung we-
sentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
b) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehil-
fen der Heidesand.
c) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
a) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder befindet sich sein Wohnsitz außer-
halb der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Gerichtsstand Rotenburg / Wümme und sind die Geschäftsräume der Heidesand für beide Teile Erfüllungsort.
b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Kunde Unternehmer ist, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland
geführt wird.

13. Sonderbedingungen
a) Für Getreide- Leguminosen- und Ölsaatanlieferungen durch die Lieferanten gilt ergänzend folgendes:
Getreide jeder Art ist ein Lebensmittel. Der Lieferant für Getreide bestätigt die Einhaltung aller relevanten, insbesondere aller lebens- und futtermittelrechtli-
chen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.
Insbesondere sichert der Lieferant zu:
1. dass der Anbau nach den Bedingungen der guten fachlichen Praxis erfolgt,
2. dass er nur in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel gemäß Pflanzenschutzgesetz für die Produktion des gelieferten Getreides eingesetzt hat
und einsetzt,
3. dass die Düngung pflanzenbedarfs- und standortgerecht gemäß den Vorschriften der Düngemittelverordnung erfolgte,
4. dass die „hygienischen Grundsätze“ für den Umgang mit Getreide eingehalten werden,
5. dass die gelieferten Produkte soweit bekannt nicht der Kennzeichnungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Le-
bens- und Futtermittel sowie der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 unterliegen. Die notwendigen Sorgfaltspflichten werden unter Beachtung der aktuellen
Anbauverhältnisse in Deutschland eingehalten,
6. eine lückenlose Dokumentation, die jederzeit eine Rückverfolgbarkeit gemäß den Regelungen der Verordnung (EG) 178/2002 (Schlagdokumentation,
Transportdokumentation, Lagerdokumentation bei Hoflagerung) zulässt. Auf Anfrage wird dem Käufer die entsprechende Dokumentation zur Verfügung
gestellt.
7. dass zur Anlieferung nur ordnungsgemäß gereinigte Transportfahrzeuge benutzt werden. Der Laderaum muss vor Transport / Belegung frei von Resten
vorhergehender Ladung / Güter sein und je nach Vorladung trocken, mit Wasser oder mit lebensmittelverträglichen Reinigungsmitteln gesäubert worden
sein. Fahrzeuge oder Transportbehälter dürfen nicht für den Transport von Getreide eingesetzt werden, wenn zuvor verbotene Stoffe der Risikogruppen
1 und 2 (gemäß GMP 07) transportiert wurden wie z.B. Asphalt, tierischer Dung, Haushaltsmüll, verdorbene Produkte, Metallspäne oder Klärschlamm.
b) Außerdem gelten folgende Regelungen:
1. Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel;
2. Zusatzbestimmungen zu den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel für Geschäfte in deutscher Braugerste;
3. Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln
und Zuckerrübensaatgut (AVLB Saatgut);
4. Deutsche Kartoffel-Geschäftsbedingungen, Berliner Vereinbarungen;
5. RUCIP-Geschäftsbedingungen für den europäischen Kartoffelhandel, nebst Begutachtungsordnung für Kartoffeln und Schiedsgerichtsordnung;
6. Hamburger Futtermittel-Schlussscheine;
7. Deutsche Raufutter – Handelsbedingungen;
8. REPEF-Europäische Geschäftsbedingungen für den Handel mit Stroh, Raufutter und Nebenprodukten;
9. Bedingungen im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse, frisch, tiefgefroren oder zu Industriezwecken (COFREURPO);
10. Geschäftsbedingungen beim Verkehr mit Obst und Gemüse der Bundesarbeitsgemeinschaft Gartenbau;
11. Vernof-Bedingungen

 

Stand: Oktober 2022